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Gestern hat das slowenische Chemikalienamt ein Memo aktualisiert, das Folgendes betrifft:

  • außerordentliche Zulassungen für Desinfektionsmittel mit Biozidprodukten, die bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten („BPR“) zugelassen sind; und

  • Zulassungen im Rahmen des Meldeverfahrens für noch nicht zugelassene Wirkstoffe.

Zwei Änderungen sind wesentlich:

  1. In dem vereinfachten Meldeverfahren für Desinfektionsmittel, die Ethanol in einer Konzentration von mehr als 76% v / v (70% w / w) für PT1, mehr als 70% v / v (63% w / w) für PT2 und Natriumhypochlorit enthalten Bei Konzentrationen über 0,05% ist kein Wirksamkeitsnachweis erforderlich. Für alle anderen Wirkstoffe sind jedoch erneut Wirksamkeitstests erforderlich.

  2. Bei außerordentlichen Genehmigungen werden Lizenzen jedoch in erster Linie für den beruflich-institutionellen Gebrauch (z. B. in Gesundheitszentren, Polizei- und Katastrophenschutzabteilungen sowie in Unternehmen) und selten für den allgemeinen Gebrauch erteilt.

Sie können den Beitrag von Chemical Office in Slowenisch unter diesem link lesen.

Wenn Sie Hilfe bei der Meldung von Bioziden benötigen, setzen Sie sich bitte so schnell wie möglich mit uns in Verbindung.

Wir werden Sie durch den gesamten Prozess führen und sicherstellen, dass Sie so schnell wie möglich auf dem Markt sind.

 

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.com
Biozide | 10. Apr 2020

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