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Die 8. Änderung der Verordnung 1272/2008 (CLP) trat zum 1.2.2018 in Kraft.

Diese bestimmt, dass es erforderlich ist - die Sicherheitsdatenblätter und Etiketten bis zum Ende der Übergangszeit am 31. Januar 2020 mit den neuen H- und P-Sätzen zu aktualisieren. Dabei handelt es sich um die Gefahren- und Sicherheitshinweise in Punkt 2 des Sicherheitsdatenblattes.

Bis Ende Januar 2020 dürfen Sie noch immer die bisherigen Formulierungen für die Kennzeichnungen H und P verwenden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dies nur für Artikel gilt, die in EU bereits vor dem 1. Februar 2018 in Verkehr gebracht wurden.

Wie können Sie wissen, ob die Produkte vor dem besagten Datum in Verkehr gebracht wurden?

Hier zwei praktische Beispiele für besseres Verständnis.

Zum einen gilt, dass wenn ein Unternehmen die Produkte vor dem 1.2.2018 in den Lagerbeständen aufgenommen hat, der der erste Umsatz in EU vor diesem Datum stattgefunden hat. In diesem Fall haben die slowenischen Unternehmen noch 2 Jahre Zeit, die Etiketten zu aktualisieren.

Wichtig ist also das Datum, an dem das Produkt zum ersten Mal auf EU-Markt in Verkehr gebracht wurde (in der gesamten Lieferkette).

Hier noch ein weiteres Beispiel.

Ein deutsches Unternehmen A verkauft einem französischem Unternehmen B ein Produkt am 1.1.2018. Dieses Unternehmen B verkauft das Produkt am 1.3.2018 an ein slowenisches Unternehmen. In diesem Fall muss das slowenische Unternehmen das Produkt nicht neu kennzeichnen, da das Produkt in der EU schon vor dem 1.2.2018 in Verkehr gebracht wurde.

Was bedeutet diese Veränderung für Sie?

Wenn Sie zu unseren VIP-Kunden gehören, also Abonnenten der Dienstleistung ChemiusExpert sind, brauchen Sie nichts zu tun.

Wir werden bis Ende März alles Erforderliche für Sie erledigen. Und das ohne zusätzliche Kosten. Darüber hinaus werden wir in der Übergangszeit auch ein „Archiv“ zur Verfügung stellen und Ihnen zu diesem Zeitpunkt Sicherheitsdatenblätter in zwei Ausfertigungen bereitstellen.

Dies bedeutet, dass wir Ihre bisherigen Sicherheitsdatenblätter speichern, bevor Sie die Änderungen für die betroffenen Produkte vornehmen. Somit werden Ihnen in der Chemius APP (neben neuen) auch die Sicherheitsdatenblätter mit dem bisherigen Text für die H- und P-Sätze zur Verfügung stehen.

Wenn Sie kein Abonnent der ChemiusExpert Dienstleistung sind und uns diese Angelegenheit nicht anvertrauen möchten, müssen Sie sicherstellen, dass Sie bis zum Ablauf der Frist, das heißt bis zum 31.1.2020, alle erforderlichen Änderungen vornehmen. Grob gesagt bedeutet das:

  • Sie müssen Ihre Sicherheitsdatenblätter entsprechend anpassen,
  • Sie müssen die Kennzeichnungen entsprechend ändern und sie den veränderten Sicherheitsdatenblättern anpassen;
  • Sie müssen die Produkte mit neuen Kennzeichnungen versehen;
  • allen Teilen der Lieferkette und Ihren Käufern müssen die neuen Sicherheitsdatenblätter zugeschickt werden bzw. muss ihnen den Zugang zu diesen ermöglicht werden.

Wie bereits am Anfang vermerkt, können Sie bis Ende Januar 2020 noch die bisherigen Formulierungen der für H- und P-Sätze für die Produkte verwenden, die in der EU vor dem 1. Februar 2018 in Verkehr gebracht wurden. Wenn Sie also die Kennzeichnungen für diese Produkte bereits ausgedruckt haben, können Sie sie in diesem Zeitraum unbesorgt verwenden.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie dabei Hilfe benötigen, können Sie sich immer an uns wenden.

Haftungsausschluss:
Die Informationen in diesem Blog werden mit äußerster Sorgfalt zusammengestellt. Er dient jedoch nicht der Beratung (zu Chemikalien) und der Anbieter übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Richtigkeit, Genauigkeit und Aktualität der veröffentlichten Inhalte. Wenn Sie Beratung für einen bestimmten Fall benötigen, schreiben Sie uns bitte an bojan.dimic@bens-consulting.com
SDB | 13. Mar 2018

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